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BEK 2017 110

SchKG-Beschwerde

Schwyz · 2017-07-13 · Deutsch SZ
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SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid (Verfügung) vom 6. Juni 2017 trat der Präsident des Be- zirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen auf die Beschwerde von A.________ vom 11. Mai 2017 nicht ein, weil er innert Nach- frist die Mangelhaftigkeit der Beschwerde nicht aufforderungsgemäss behob und davon abgesehen seine Eingabe, sofern es sich um ein Fristerstre- ckungsgesuch handeln würde, verspätet war. Dagegen beschwert sich A.________ mit Eingabe vom 20. Juni 2017 beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Der Beschwerdeführer beantragt den angefochtenen Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz „zur Klärung von Amtes wegen Art. 20a Abs. 2 SchKG rückzuweisen“, wobei auf „formelles und schikanöses Geplänkel“ zu verzichten sei (KG-act. 1). Sowohl die Eingangs- anzeige als auch das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom

23. Juni 2017 wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. KG- act. 3, 5 und 7). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort konnte verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. nachfolgende Erw.).

E. 2 Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Cometta/Möckli, BSK, 22010, Art. 18 SchKG N 8). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizeri- sches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde ent- sprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vor- instanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

E. 3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung auf ihre unter An- drohung des Nichteintretens ergangene Aufforderung bzw. Verfügung vom

18. Mai 2017 hin, womit sie dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf

Kantonsgericht Schwyz 3 Art. 32 Abs. 4 SchKG Frist bis 1. Juni 2017 ansetzte, um die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe zu beheben (Vi- act. 2). Damit setzt sich der Beschwerdefüh- rer konkret nicht auseinander. Oder anders gesagt, trägt der Beschwerdefüh- rer nicht vor und belegt nicht, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz auf offensichtlich unrichtigen Feststellungen des Sachverhaltes oder falscher Rechtsanwendung beruhen würden. Sodann legt er auch nicht dar, inwiefern er mit seiner vorinstanzlichen Eingabe den Anforderungen an eine Beschwer- deschrift bereits genüge getan hatte und eine Eingabe weder im Doppel erfor- derlich ist noch es der Beilage der angefochtenen Verfügung bei der Vor- instanz bedarf, mithin das Vorgehen der Vorinstanz Art. 20a Abs. 2 SchKG verletzt bzw. einem Nichteintreten entgegensteht. Ebenso wenig begründet der Beschwerdeführer, inwiefern ihm die Einreichung einer verbesserten Rechtsschrift und der von ihm monierten Pfändungsurkunde nicht zumutbar gewesen war. Vielmehr begnügt er sich auf eine zusammengefasste Wieder- gabe seines vorinstanzlichen Vorbringens sowie die Aufforderung der Vor- instanz als formelles und schikanöses Geplänkel zu rügen.

E. 4 Mangels Darlegung zulässiger Beschwerdegründe und unsubstantiierter Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO; was dem Beschwerdeführer bekannt ist, vgl. etwa BEK 2016 128 vom 7. Oktober 2016, BEK 2016 5 vom 16. Februar 2016 und BEK 2017 1 vom 24. Februar 2017) ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG).

E. 5 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dem Beschwerdeführer sind die Nichteintretensgründe bei ungenügend begründeten Beschwerden sehr wohl bekannt (vgl. u.a. BEK 2017 1 vom 24. Februar 2017 und BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017). Nichtsdestotrotz reichte er erneut eine solche Beschwerde ein. Der Be- schwerdeführer wird letztmals darauf hingewiesen, dass ihm für eine ähnliche wie vorliegend, ungenügend begründete Beschwerde künftig die Kostenaufla- ge wegen mutwilliger Prozessführung droht;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf La- chen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A; sowie nach definitiver Erledigung 1/R mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 13. Juli 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. Juli 2017 BEK 2017 110 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Ma- rch vom 6. Juni 2017, APD 2017 14);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Entscheid (Verfügung) vom 6. Juni 2017 trat der Präsident des Be- zirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen auf die Beschwerde von A.________ vom 11. Mai 2017 nicht ein, weil er innert Nach- frist die Mangelhaftigkeit der Beschwerde nicht aufforderungsgemäss behob und davon abgesehen seine Eingabe, sofern es sich um ein Fristerstre- ckungsgesuch handeln würde, verspätet war. Dagegen beschwert sich A.________ mit Eingabe vom 20. Juni 2017 beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Der Beschwerdeführer beantragt den angefochtenen Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz „zur Klärung von Amtes wegen Art. 20a Abs. 2 SchKG rückzuweisen“, wobei auf „formelles und schikanöses Geplänkel“ zu verzichten sei (KG-act. 1). Sowohl die Eingangs- anzeige als auch das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom

23. Juni 2017 wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. KG- act. 3, 5 und 7). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort konnte verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. nachfolgende Erw.).

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Cometta/Möckli, BSK, 22010, Art. 18 SchKG N 8). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizeri- sches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde ent- sprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vor- instanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung auf ihre unter An- drohung des Nichteintretens ergangene Aufforderung bzw. Verfügung vom

18. Mai 2017 hin, womit sie dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf

Kantonsgericht Schwyz 3 Art. 32 Abs. 4 SchKG Frist bis 1. Juni 2017 ansetzte, um die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe zu beheben (Vi- act. 2). Damit setzt sich der Beschwerdefüh- rer konkret nicht auseinander. Oder anders gesagt, trägt der Beschwerdefüh- rer nicht vor und belegt nicht, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz auf offensichtlich unrichtigen Feststellungen des Sachverhaltes oder falscher Rechtsanwendung beruhen würden. Sodann legt er auch nicht dar, inwiefern er mit seiner vorinstanzlichen Eingabe den Anforderungen an eine Beschwer- deschrift bereits genüge getan hatte und eine Eingabe weder im Doppel erfor- derlich ist noch es der Beilage der angefochtenen Verfügung bei der Vor- instanz bedarf, mithin das Vorgehen der Vorinstanz Art. 20a Abs. 2 SchKG verletzt bzw. einem Nichteintreten entgegensteht. Ebenso wenig begründet der Beschwerdeführer, inwiefern ihm die Einreichung einer verbesserten Rechtsschrift und der von ihm monierten Pfändungsurkunde nicht zumutbar gewesen war. Vielmehr begnügt er sich auf eine zusammengefasste Wieder- gabe seines vorinstanzlichen Vorbringens sowie die Aufforderung der Vor- instanz als formelles und schikanöses Geplänkel zu rügen.

4. Mangels Darlegung zulässiger Beschwerdegründe und unsubstantiierter Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO; was dem Beschwerdeführer bekannt ist, vgl. etwa BEK 2016 128 vom 7. Oktober 2016, BEK 2016 5 vom 16. Februar 2016 und BEK 2017 1 vom 24. Februar 2017) ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG).

5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dem Beschwerdeführer sind die Nichteintretensgründe bei ungenügend begründeten Beschwerden sehr wohl bekannt (vgl. u.a. BEK 2017 1 vom 24. Februar 2017 und BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017). Nichtsdestotrotz reichte er erneut eine solche Beschwerde ein. Der Be- schwerdeführer wird letztmals darauf hingewiesen, dass ihm für eine ähnliche wie vorliegend, ungenügend begründete Beschwerde künftig die Kostenaufla- ge wegen mutwilliger Prozessführung droht;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf La- chen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A; sowie nach definitiver Erledigung 1/R mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 13. Juli 2017 rfl